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Waffen-Gesetz

 

Hinweis: Der Autor übernimmt keine Haftung für den Inhalt dieses Artikels, insbesondere im Hinblick auf Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit. Das Geltendmachen von Ansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen. Der Artikel kann eine Beratung im Falle eines individuellen rechtlichen Anliegens nicht ersetzen.

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Die Bundesregierung verschärft dafür das geltende Waffengesetz. Der Bundestag verabschiedete das "Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften". Der Bundesrat hat das Gesetz am Fr, 14.03.2008 gebilligt. Die Änderungen traten nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 Zentimeter künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen. Das Gleiche gilt für andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen.

  • Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden.

  • Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck wird weiter erlaubt sein. Der Gesetzgeber schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht verhindert werden soll.

§1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG:
Waffen sind ... tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.

Schwerter mit scharfer Klinge oder Messer mit beidseitig geschliffener Klinge sind grundsätzlich Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG

§2 Abs.1 WaffG:
Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition
(1) Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich keinen Umgang mit Waffen (nicht nur Schusswaffen), also auch Schwertern, Bajonetten etc. haben.

§ 42a Waffg:

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen

  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1

  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder festehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Kein sozialadäquater Gebrauch ist es nach der Gesetzesintention, ein Messer als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit sich zu führen.

Das Führverbot für Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm wird als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nummer 21a WaffG eingestuft

Waffengesetz

Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition in Deutschland sowie den Erwerb, die Lagerung, den Handel und die Instandsetzung von Waffen.

Quelle: Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Waffengesetz_%28Deutschland%29

   Copyright by Wolf Notthoff

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